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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60   

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https://dejure.org/1962,742
BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60 (https://dejure.org/1962,742)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1962 - V C 46.60 (https://dejure.org/1962,742)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1962 - V C 46.60 (https://dejure.org/1962,742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 364
  • DVBl 1963, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.03.1958 - V C 584.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60
    Deutschland im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (vgl. Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237]).
  • BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56

    Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60
    Das muß erst recht für die unechten Kriegsgefangenen gelten, da bei diesen der Gewahrsamsbegriff nach § 2 Abs. 2 KgfEG enger ist als bei den echten Kriegsgefangenen (vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]) und da bei ihnen selbst Ausreiseschwierigkeiten aus dem Ausland nicht den Begriff der Festhaltung erfüllen (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 - [MDR 1958 S. 272]).
  • BVerwG, 15.01.1958 - V C 614.56

    Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung wegen des Aufenthalts in

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60
    Das muß erst recht für die unechten Kriegsgefangenen gelten, da bei diesen der Gewahrsamsbegriff nach § 2 Abs. 2 KgfEG enger ist als bei den echten Kriegsgefangenen (vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]) und da bei ihnen selbst Ausreiseschwierigkeiten aus dem Ausland nicht den Begriff der Festhaltung erfüllen (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 - [MDR 1958 S. 272]).
  • BVerwG, 12.11.1958 - V C 510.56

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff eines Kriegsgefangenen

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60
    Hierzu wird besonders auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1958 - BVerwG V C 510.56 - verwiesen.
  • BVerwG, 13.09.1961 - V C 68.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 46.60
    Dieser hat, wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. September 1961 - BVerwG V C 68.59 - (MDR 1961 S. 1041 = NJW 1962 S. 172 = DÖV 1962 S. 65) näher dargelegt ist, bewußt unterschieden zwischen dem Geltungsbereich des Gesetzes - der Bundesrepublik und Westberlin -, dem Ausland - allen Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 - und dem Inland - Deutschland innerhalb dieser Grenzen einschließlich der SBZ und der unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Ostgebiete -.
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 101.72

    Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Voraussetzung für das

    Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb von jeher davon ausgegangen, daß ein deutscher Kriegsgefangener, der in seinen ostpreußischen Heimatort entlassen wird, heimgeschafft ist (Urteile vom 22. November 1960 - BVerwG V C 248.59 - 13. September 1961 - BVerwG V C 68.59 - 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 46.60 -).
  • BVerwG, 15.09.1965 - V CB 96.65

    Vorliegen einer unechten Kriegsgefangenschaft - Verschleppung in ausländisches

    Danach gehören zum Ausland alle Gebiete, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 liegen (Urteile des erkennenden Senats vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 237 -, vom 13. September 1961 - BVerwG V C 68.59 - [MDR 1961 S. 1041 = NJW 1962 S. 172 = DÖV 1962 S. 65] und vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 46.60 -).
  • BVerwG, 23.11.1965 - V B 133.65

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß Ausland im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes diejenigen Gebiete sind, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 lagen, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237], vom 13. September 1961 - BVerwG V C 68.59 - [MDR 1961, 1041 = NJW 1962, 172 = DÖV 1962, 65] und vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 46.60 - sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 15. September 1965 - BVerwG V CB 96.65 -).
  • BVerwG, 10.08.1971 - V CB 3.70

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung wegen des Festhaltens in

    Einen Anspruch auf Heimschaffung in die Bundesrepublik oder einen bestimmten Teil Deutschlands hatte der Kläger nicht, vielmehr endet eine Kriegsgefangenschaft auch dann, wenn der Kriegsgefangene in den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten freigelassen wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 46.60 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61   

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https://dejure.org/1962,253
BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61 (https://dejure.org/1962,253)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1962 - VII C 143.61 (https://dejure.org/1962,253)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1962 - VII C 143.61 (https://dejure.org/1962,253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage bei Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst - Befreiung eines an Kindes Statt angenommenen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen des Todes von Kindern seiner Adoptiveltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 2; WpflG § 11 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 336
  • NJW 1963, 315
  • NJW 1963, 615
  • MDR 1962, 1016
  • MDR 1963, 1016
  • FamRZ 1962, 520
  • DVBl 1963, 107
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 203.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61
    Damit solle das Blutopfer der Familie des Wehrpflichtigen gewürdigt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1960 in BVerwGE 10, 247 [BVerwG 01.04.1960 - VII C 203/59]), das Gesetz stelle auf die Blutsverwandtschaft ab.

    Ihn hat der erkennende Senat im Urteil vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 247 [BVerwG 01.04.1960 - VII C 203/59]) darin gesehen, daß eine bereits schwer betroffene Familie von einem weiteren Blutopfer verschont bleiben soll.

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 52.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61
    Die Lage ist hier nicht anders als im Verfahren über die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (vgl. Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 52.61 -).
  • BVerwG, 30.10.1959 - VII C 112.59
    Auszug aus BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61
    Das vom Verwaltungsgericht erwähnte Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 (NJW 1960, 644) - befaßt sich mit dem gesetzlich besonders geregelten Verfahren der Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 21 WehrPflG, § 14 Abs. 2 Satz 4 MustVO), dieses Urteil kann deshalb für den vorliegenden Fall insoweit nicht herangezogen werden.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.

  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 82.62
    Das ist bereits im Urteil des Senats vom 3. August 1962 (BVerwGE 14, 336) näher dargelegt.

    Sie bestehen darin, eine durch den Tod von Kindern bereits schwer betroffene Familie vor weiteren Opfern möglichst zu verschonen (Urteile vom 1. April 1960, BVerwGE 10, 247, und vom 3. August 1962, BVerwGE 14, 336).

    Das liegt nicht im Sinne des Gesetzes; als Ausnahmeregel besteht es aus festen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Tatbeständen (vgl. BVerwGE 14, 336 [338]) und läßt zur Unsicherheit führende Erwägungen nicht zu (BVerwGE 15, 70 [BVerwG 12.10.1962 - VII C 13/62] [71]).

  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 42.73

    Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Anfechtung eines Musterungsbescheides -

    Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung zu Unrecht mit dem Hinweis auf die Entscheidung des früher mit Wehrpflicht Sachen befaßten VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 14, 336.

    Der Senat hat ihn, anders als früher der VII. Senat (BVerwGE 14, 336 [337]), darin gesehen, daß eine Familie, die durch Kriegsereignisse oder Verfolgungsmaßnahmen schon schwere Opfer gebracht hat, davon nunmehr verschont bleiben soll (BVerwGE 32, 44 [50]).

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 157.67

    Befreiung vom Wehrdienst als "einziger Sohn" - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das Recht der sog. "einzigen Söhne" auf Befreiung vom Wehrdienst ist nach erfolglosem Befreiungsantrag mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Abweichung von BVerwGE 14, 336).

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung der Befreiungsansprüche nach § 11 Abs. 2 WpflG gibt der erkennende Senat die Rechtsprechung des bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats auf (vgl. BVerwGE 14, 336), wonach das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst mit der Anfechtungsklage zu verfolgen ist und ein Urteil nach § 113 Abs. 2 VwGO ergeht, wenn entgegen der Ansicht der zuständigen Behörden der Befreiungstatbestand erfüllt ist.

  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 82.63

    Berücksichtigung eines aus der zweiten Ehe des Vaters stammenden Halbbruders i.

    Sie bestehen darin, eine durch den Tod von Kindern bereits schwer betroffene Familie vor weiteren Opfern möglichst zu verschonen (Urteile vom 1. April 1960, 13 VerwGE 10, 247, und vom 3. August 1962, BVerwGE 14, 336).

    Das liegt nicht im Sinne des Gesetzes; als Ausnahmeregel besteht es aus festen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Tatbeständen (vgl. BVerwGE 14, 336 [338]) und läßt zur Unsicherheit führende Erwägungen nicht zu (BVerwGE 15, 70 [BVerwG 12.10.1962 - BVerwG VII C 13.62] [71J).

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67

    Rechtsmittel

    Hier bedarf es keiner Entscheidung, ob ein so begründetes Eltern-Kind-Verhältnis bei Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG allgemein beachtet werden muß (im Urteil BVerwGE 14, 336 ist die entsprechende Frage zum 1. Tatbestand der Vorschrift mit beachtlichen Gründen verneint worden), oder ob im Falle der Annahme an Kindes Statt die leiblichen Eltern - bei unehelichen Kindern die Mutter allein - im Sinne des § 11 Abs. 2 WpflG die "Eltern" bleiben.
  • BVerwG, 28.08.1969 - VIII C 86.68

    Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland - Ruhen der Wehrpflicht -

    (vgl. im Anschluß an BVerwGE 28, 25 und abweichend von BVerwGE 14, 336 und 16, 224 BVerwGE 29, 239 [242]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 70.68

    Zurückstellung wegen Sicherung der Unternehmensnachfolge - Besondere Härte durch

    Im erstinstanzlichen Verfahren ist das nicht deutlich geworden, da das Verwaltungsgericht noch von der - jetzt nicht mehr aufrechterhaltenen - früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ausging, daß im Wehrpflichtrecht nur die Anfechtungsklage gegeben sei (BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].
  • BVerwG, 20.09.1966 - VII B 97.66

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Tod des außerehelichen Vaters eine Befreiung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes nicht rechtfertigt (BVerwGE 15, 66) und daß durch die Adoption eines Wehrpflichtigen keine Rechtsbeziehungen geschaffen werden, die nach der gesetzlichen Regelung die Befreiung vom Wehrdienst begründen können (BVerwGE 14, 336).
  • VG Mainz, 19.12.1978 - 3 K 314/73

    Bescheid im Rahmen eines Rechtsaufsichtsbeschwerdeverfahrens ; Staatsvertrag über

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  • BVerwG, 28.10.1966 - VII C 96.66

    Anwendung der Vorschriften des BGB für die Beurteilung der"Blutsverwandtschaft" -

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.10.1962 - 43 IV 60   

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VGH Bayern, 31.10.1962 - 43 IV 60 (https://dejure.org/1962,7910)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1963, 107
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